Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Urteil F 2025 20 A. A.a Für den 1948 geborenen A.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS .________, Grundbuch C.________, Kreditver- träge jeglicher Art ab Fr. 1'000.– sowie Finanzgeschäfte ab Fr. 1'000.–. Weiter wurde ihm der Zugriff auf zwei Konten bei der D.________ entzogen. Die entsprechenden Massnah- men wurden durch das Verwaltungsgericht mit Urteilen F 2023 37 vom 16. November 2023 (Beistandschaft) bzw. F 2025 11 vom 21. Oktober 2025 (Kontosperre) geschützt. A.b Mit Entscheid Nr. 2025/1194 vom 15. Juli 2025 nahm die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Kantons Zug das von der Beistandsperson aufgenommene und am
29. April 2025 eingereichte Besitzstandsinventar per 5. September 2023 ab. Sie stellte fest, dass die Aktiven von A.________ per 5. September 2023 Fr. 218'752.19 betragen hätten, die Passiven Fr. 79'167.50. Weiter genehmigte die KESB das Miteigentum an der ehelichen Wohnung, legte mit Blick auf die Vermögensanlage das Anlageprofil 1 fest (An- lagen gemäss Art. 6 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [VBVV; SR 211.223.11]; d.h. relativ sichere Anlagen von Vermögenswerten, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts der be- troffenen Person dienen) und forderte die Beistandsperson auf, die bestehenden, nicht diesem Profil entsprechenden Anlagen umzuwandeln. Für die Inventaraufnahme erhob die KESB eine Gebühr von Fr. 400. (BF-act. 1). B. Mit Beschwerde vom 12. August 2025 wiederholte A.________ zahlreiche Anlie- gen, die bereits in anderen Verfahren behandelt wurden, worauf hier nicht näher einge- gangen werden kann. Bezüglich des Besitzstandsinventars rügte A.________ zunächst die grosse Verzögerung in der Erstellung (act. 1). Nach Aufforderung durch das Gericht (act. 2) verbesserte er mit Eingabe vom 19. September 2025 seine Anträge dahingehend, dass die Ziffern 1 bis 7 (bzw. sinngemäss wohl Ziffern 1, 4, 5, 6 und 7) des KESB- Entscheids Nr. 2025/1194 vom 15. Juli 2025 aufzuheben seien, was er auch je Ziffer kurz begründete (act. 5). C. Die KESB schloss mit Stellungnahme vom 3. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (act. 9).
E. 2.1 Gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB hat die Beiständin, sofern ihr Auftrag auch die Ver- mögensverwaltung umfasst, in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde un- verzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen. Bei der KESB liegt es grundsätzlich in der Einzelzuständigkeit jedes Behördenmitglieds, ein solches In- ventar aufzunehmen oder seine Aufnahme anzuordnen; wenn es die Art der Entscheidung erfordert, kann das zuständige Mitglied eine Entscheidung in Dreierbesetzung verlangen (§ 43 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 EG ZGB).
E. 2.2 Die Kosten der Inventaraufnahme gehen zulasten des Verbeiständeten (vgl. Kurt Affolter, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 405 N 18; § 4 Abs. 1 Ziff. 38 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen [BGS 641.1]).
E. 2.3 Die Abnahme bzw. Kenntnisnahme des Inventars durch die KESB hat grundsätz- lich keine rechtsgestaltende Wirkung mit Bezug auf strittige Forderungen oder Ansprüche, sondern es handelt sich um Anordnungen über das zu verwaltende Vermögen an die Adresse der Beiständin (vgl. Kurt Affolter, a.a.O., Art. 405 N 36).
E. 3 Urteil F 2025 20 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Ein- führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenen- schutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermes- senskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen ist gemäss § 56 EG ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Die Beurteilung erfolgt im Zirkularverfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 4 Urteil F 2025 20 3. A.________ verlangt die Aufhebung der Ziffern 1-7 (recte wohl der Ziffern 1, 4, 5, 6 und 7) des vorinstanzlichen Entscheids mit folgender Begründung:
- ad Ziff. 1: Das Besitzstandsinventar enthalte veraltete oder nicht mehr existierende Konten und berücksichtige nicht den aktuellen Stand sowie auch die Steuerer- klärungen 2022/2023; zudem enthalte es unklare oder nicht nachvollziehbare Posi- tionen (20 Banken, 30 Wertschriften, 60 veraltete Schulden);
- ad Ziff. 4: Die Wahl des Anlageprofils werde nicht nachvollziehbar begründet; es bestünden ausreichende finanzielle Ressourcen und externe Beratungsmöglichkei- ten, sodass eine restriktive Vermögensverwaltung nicht erforderlich sei;
- ad Ziff. 5: Die Frist (31. August 2025) sei nicht einhaltbar gewesen, da die Bei- ständin abwesend gewesen sei. Ohne korrektes Inventar könne keine sachgerechte Umwandlung erfolgen;
- ad Ziff. 6: Der Beschwerdeführer habe derzeit keinen Zugriff auf Kontoinformatio- nen; es fehle eine transparente Kontrolle; der Beschwerdeführer verlange, dass ihm die Berichte regelmässig zur Kenntnis gebracht würden;
- ad Ziff. 7: Die Belastung sei unangemessen, da der Entscheid in wesentlichen Punkten fehlerhaft sei. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer aus, das Vertrauensverhältnis zur Beiständin B.________ sei gestört; er habe seine finanziellen Angelegenheiten zuverlässig geführt und er wünsche eine Perspektive zur Aufhebung der Massnahmen gemäss Art. 399 ZGB (zum Ganzen: act. 5).
E. 4.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Inventar zwar grundsätzlich unverzüglich auf- zunehmen ist; eine allzu grosse Verzögerung bei der Inventaraufnahme wird jedoch nicht direkt sanktioniert, sondern führt allenfalls zu Verantwortlichkeit und Schadenersatzpflicht (BGE 135 III 198; Kurt Affolter, a.a.O., Art. 405 N 15). Im konkreten Fall ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vermögensverhältnisse gemäss den Akten für die Beiständin wohl zunächst schwer zu überblicken waren, insbesondere unklar war, welche Verpflichtungen und Forderungen bestanden, Gelder durch A.________ hin- und hergeschoben wurden und dieser nicht gewillt war, mit der Beiständin zu kooperieren (vgl. KESB-act., ubique). Insofern ist eine gewisse Verzögerung in der Erstellung des Inventars nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf noch ist aus den Akten ersichtlich, in welchen Punkten das Inventar konkret falsch sein soll. Insbesondere wurden die Steuererklärungen 2022
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, die Beiständin habe die ihr gesetzte Frist zur Vermögensumwandlung nicht eingehalten und halte ihn nicht auf dem Laufenden bezüglich der Vermögensverwaltung, so handelt es sich grundsätzlich nicht um justiziable Rügen, solange daraus keine Verantwortlichkeitsansprüche abgeleitet werden, was hier nicht der Fall ist (vgl. analog soeben E. 4.1). Dementsprechend verfangen auch die gegen die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 zielenden Rügen nicht. Festzuhalten ist immerhin, dass der Verbeiständete selbstverständlich einen Auskunftsanspruch gegenüber der Beiständin hat, die ihn aber nicht in Echtzeit über jede Transaktion informieren muss, wie dies A.________ offenbar vorschwebt.
E. 4.3 Was schliesslich den Kostenpunkt angeht, so erscheinen die festgesetzten Kosten von Fr. 400. angesichts des aktenkundig erheblichen Aufwandes moderat. Die KESB hat- te insbesondere Abklärungen zu treffen zum Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentü- merschaft, zu bestehenden Schulden und Rückzahlungsverpflichtungen, zum Wert der Liegenschaft etc. (KESB-act., ubique). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde mithin als unbegründet abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein sollte. Erkennbar falsch, jedoch unschädlich, ist dabei, dass der KESB in ihrem Entscheid vom 15. Juli 2025 bei der Wiedergabe der bestehen- den Massnahmen ein Tippfehler unterlaufen ist (Beschränkung der Befugnis zur Einge- hung von Kreditverträgen: fälschlich Fr. 11'000.- anstatt richtig Fr. 1'000.). Diesen Feh- ler hat sie nota bene zwischenzeitlich korrigiert und dem Beschwerdeführer eine berichtig- te Version des Entscheids zugestellt.
E. 4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
E. 5 Urteil F 2025 20 und 2023 von der KESB augenscheinlich berücksichtigt (VL-act. 7.5 und 7.8). Soweit er die verwendeten Kontenbezeichnungen (mit Zahlen wie 20, 40, 60 vorangestellt) als nicht nachvollziehbar rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um übliche buchhalterische Ein- ordnungen in einen Kontenrahmen handelt; diese Zahlen haben mithin nichts mit den Vermögenswerten des Beschwerdeführers zu tun, sondern betreffen deren Zuordnung zu bestimmten Aktiven- und Passivenkategorien. Demnach erweisen sich die auf die Ziffern 1 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids bezogenen Rügen als unbegründet.
E. 5.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwi- schen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist un- ter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Um unnötige Buchungen innerhalb desselben Gemeinwesens zu vermeiden, belastet das Gericht dem Kanton als Gemeinwesen, dem es selbst angehört, sowie des- sen übrigen Behörden keine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG).
E. 5.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ grundsätzlich kostenpflichtig wird. Mit Blick auf den Aufwand für das Gericht mit aufgrund der unklaren Anträge insbe- sondere gerichtlichen Nachfragen und Nachbesserungen durch den Beschwerdeführer, ist vorliegend eine Spruchgebühr zu erheben, die ermessensweise im unteren Bereich des Möglichen in Höhe von Fr. 400. festgesetzt wird.
E. 5.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 6 Urteil F 2025 20 5.
E. 7 Urteil F 2025 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Spruchgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an die Beiständin B.________ sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Fi- nanzverwaltung Zug. Zug, 16. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 16. Dezember 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Baarerstrasse 139, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: B.________, Berufsbeiständin, Mandatszentrum, Baarerstrasse 135, 6300 Zug betreffend Erwachsenenschutzrecht (Abnahme des Besitzstandsinventars und Bewilligung Anlageprofil und Vermögensanlage) F 2025 20
2 Urteil F 2025 20 A. A.a Für den 1948 geborenen A.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS .________, Grundbuch C.________, Kreditver- träge jeglicher Art ab Fr. 1'000.– sowie Finanzgeschäfte ab Fr. 1'000.–. Weiter wurde ihm der Zugriff auf zwei Konten bei der D.________ entzogen. Die entsprechenden Massnah- men wurden durch das Verwaltungsgericht mit Urteilen F 2023 37 vom 16. November 2023 (Beistandschaft) bzw. F 2025 11 vom 21. Oktober 2025 (Kontosperre) geschützt. A.b Mit Entscheid Nr. 2025/1194 vom 15. Juli 2025 nahm die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Kantons Zug das von der Beistandsperson aufgenommene und am
29. April 2025 eingereichte Besitzstandsinventar per 5. September 2023 ab. Sie stellte fest, dass die Aktiven von A.________ per 5. September 2023 Fr. 218'752.19 betragen hätten, die Passiven Fr. 79'167.50. Weiter genehmigte die KESB das Miteigentum an der ehelichen Wohnung, legte mit Blick auf die Vermögensanlage das Anlageprofil 1 fest (An- lagen gemäss Art. 6 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [VBVV; SR 211.223.11]; d.h. relativ sichere Anlagen von Vermögenswerten, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts der be- troffenen Person dienen) und forderte die Beistandsperson auf, die bestehenden, nicht diesem Profil entsprechenden Anlagen umzuwandeln. Für die Inventaraufnahme erhob die KESB eine Gebühr von Fr. 400. (BF-act. 1). B. Mit Beschwerde vom 12. August 2025 wiederholte A.________ zahlreiche Anlie- gen, die bereits in anderen Verfahren behandelt wurden, worauf hier nicht näher einge- gangen werden kann. Bezüglich des Besitzstandsinventars rügte A.________ zunächst die grosse Verzögerung in der Erstellung (act. 1). Nach Aufforderung durch das Gericht (act. 2) verbesserte er mit Eingabe vom 19. September 2025 seine Anträge dahingehend, dass die Ziffern 1 bis 7 (bzw. sinngemäss wohl Ziffern 1, 4, 5, 6 und 7) des KESB- Entscheids Nr. 2025/1194 vom 15. Juli 2025 aufzuheben seien, was er auch je Ziffer kurz begründete (act. 5). C. Die KESB schloss mit Stellungnahme vom 3. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (act. 9).
3 Urteil F 2025 20 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Ein- führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenen- schutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermes- senskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen ist gemäss § 56 EG ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Die Beurteilung erfolgt im Zirkularverfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB hat die Beiständin, sofern ihr Auftrag auch die Ver- mögensverwaltung umfasst, in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde un- verzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen. Bei der KESB liegt es grundsätzlich in der Einzelzuständigkeit jedes Behördenmitglieds, ein solches In- ventar aufzunehmen oder seine Aufnahme anzuordnen; wenn es die Art der Entscheidung erfordert, kann das zuständige Mitglied eine Entscheidung in Dreierbesetzung verlangen (§ 43 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 EG ZGB). 2.2 Die Kosten der Inventaraufnahme gehen zulasten des Verbeiständeten (vgl. Kurt Affolter, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 405 N 18; § 4 Abs. 1 Ziff. 38 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen [BGS 641.1]). 2.3 Die Abnahme bzw. Kenntnisnahme des Inventars durch die KESB hat grundsätz- lich keine rechtsgestaltende Wirkung mit Bezug auf strittige Forderungen oder Ansprüche, sondern es handelt sich um Anordnungen über das zu verwaltende Vermögen an die Adresse der Beiständin (vgl. Kurt Affolter, a.a.O., Art. 405 N 36).
4 Urteil F 2025 20 3. A.________ verlangt die Aufhebung der Ziffern 1-7 (recte wohl der Ziffern 1, 4, 5, 6 und 7) des vorinstanzlichen Entscheids mit folgender Begründung:
- ad Ziff. 1: Das Besitzstandsinventar enthalte veraltete oder nicht mehr existierende Konten und berücksichtige nicht den aktuellen Stand sowie auch die Steuerer- klärungen 2022/2023; zudem enthalte es unklare oder nicht nachvollziehbare Posi- tionen (20 Banken, 30 Wertschriften, 60 veraltete Schulden);
- ad Ziff. 4: Die Wahl des Anlageprofils werde nicht nachvollziehbar begründet; es bestünden ausreichende finanzielle Ressourcen und externe Beratungsmöglichkei- ten, sodass eine restriktive Vermögensverwaltung nicht erforderlich sei;
- ad Ziff. 5: Die Frist (31. August 2025) sei nicht einhaltbar gewesen, da die Bei- ständin abwesend gewesen sei. Ohne korrektes Inventar könne keine sachgerechte Umwandlung erfolgen;
- ad Ziff. 6: Der Beschwerdeführer habe derzeit keinen Zugriff auf Kontoinformatio- nen; es fehle eine transparente Kontrolle; der Beschwerdeführer verlange, dass ihm die Berichte regelmässig zur Kenntnis gebracht würden;
- ad Ziff. 7: Die Belastung sei unangemessen, da der Entscheid in wesentlichen Punkten fehlerhaft sei. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer aus, das Vertrauensverhältnis zur Beiständin B.________ sei gestört; er habe seine finanziellen Angelegenheiten zuverlässig geführt und er wünsche eine Perspektive zur Aufhebung der Massnahmen gemäss Art. 399 ZGB (zum Ganzen: act. 5). 4. 4.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Inventar zwar grundsätzlich unverzüglich auf- zunehmen ist; eine allzu grosse Verzögerung bei der Inventaraufnahme wird jedoch nicht direkt sanktioniert, sondern führt allenfalls zu Verantwortlichkeit und Schadenersatzpflicht (BGE 135 III 198; Kurt Affolter, a.a.O., Art. 405 N 15). Im konkreten Fall ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vermögensverhältnisse gemäss den Akten für die Beiständin wohl zunächst schwer zu überblicken waren, insbesondere unklar war, welche Verpflichtungen und Forderungen bestanden, Gelder durch A.________ hin- und hergeschoben wurden und dieser nicht gewillt war, mit der Beiständin zu kooperieren (vgl. KESB-act., ubique). Insofern ist eine gewisse Verzögerung in der Erstellung des Inventars nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf noch ist aus den Akten ersichtlich, in welchen Punkten das Inventar konkret falsch sein soll. Insbesondere wurden die Steuererklärungen 2022
5 Urteil F 2025 20 und 2023 von der KESB augenscheinlich berücksichtigt (VL-act. 7.5 und 7.8). Soweit er die verwendeten Kontenbezeichnungen (mit Zahlen wie 20, 40, 60 vorangestellt) als nicht nachvollziehbar rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um übliche buchhalterische Ein- ordnungen in einen Kontenrahmen handelt; diese Zahlen haben mithin nichts mit den Vermögenswerten des Beschwerdeführers zu tun, sondern betreffen deren Zuordnung zu bestimmten Aktiven- und Passivenkategorien. Demnach erweisen sich die auf die Ziffern 1 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids bezogenen Rügen als unbegründet. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, die Beiständin habe die ihr gesetzte Frist zur Vermögensumwandlung nicht eingehalten und halte ihn nicht auf dem Laufenden bezüglich der Vermögensverwaltung, so handelt es sich grundsätzlich nicht um justiziable Rügen, solange daraus keine Verantwortlichkeitsansprüche abgeleitet werden, was hier nicht der Fall ist (vgl. analog soeben E. 4.1). Dementsprechend verfangen auch die gegen die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 zielenden Rügen nicht. Festzuhalten ist immerhin, dass der Verbeiständete selbstverständlich einen Auskunftsanspruch gegenüber der Beiständin hat, die ihn aber nicht in Echtzeit über jede Transaktion informieren muss, wie dies A.________ offenbar vorschwebt. 4.3 Was schliesslich den Kostenpunkt angeht, so erscheinen die festgesetzten Kosten von Fr. 400. angesichts des aktenkundig erheblichen Aufwandes moderat. Die KESB hat- te insbesondere Abklärungen zu treffen zum Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentü- merschaft, zu bestehenden Schulden und Rückzahlungsverpflichtungen, zum Wert der Liegenschaft etc. (KESB-act., ubique). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde mithin als unbegründet abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein sollte. Erkennbar falsch, jedoch unschädlich, ist dabei, dass der KESB in ihrem Entscheid vom 15. Juli 2025 bei der Wiedergabe der bestehen- den Massnahmen ein Tippfehler unterlaufen ist (Beschränkung der Befugnis zur Einge- hung von Kreditverträgen: fälschlich Fr. 11'000.- anstatt richtig Fr. 1'000.). Diesen Feh- ler hat sie nota bene zwischenzeitlich korrigiert und dem Beschwerdeführer eine berichtig- te Version des Entscheids zugestellt. 4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
6 Urteil F 2025 20 5. 5.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwi- schen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist un- ter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Um unnötige Buchungen innerhalb desselben Gemeinwesens zu vermeiden, belastet das Gericht dem Kanton als Gemeinwesen, dem es selbst angehört, sowie des- sen übrigen Behörden keine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG). 5.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ grundsätzlich kostenpflichtig wird. Mit Blick auf den Aufwand für das Gericht mit aufgrund der unklaren Anträge insbe- sondere gerichtlichen Nachfragen und Nachbesserungen durch den Beschwerdeführer, ist vorliegend eine Spruchgebühr zu erheben, die ermessensweise im unteren Bereich des Möglichen in Höhe von Fr. 400. festgesetzt wird. 5.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
7 Urteil F 2025 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an die Beiständin B.________ sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Fi- nanzverwaltung Zug. Zug, 16. Dezember 2025 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am